Der Deutsche Landkreistag begrüßt das heutige Urteil des OLG Dresden, das klargestellt hat, dass Eltern kein Schadensersatz auf Verdienstausfall zusteht, wenn ihre Kinder mit Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten haben. Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke sagte: „Das Urteil ist richtig und benennt wichtige Leitplanken, wenn es um die Ansprüche der Eltern geht. Oft wird öffentlich suggeriert, dass man den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte, auf Schadensersatz verklagen könne, wenn der Rechtsanspruch auf Betreuung nicht realisiert werden kann. Das Gericht bestätigt nun die Rechtsauffassung des Deutschen Landkreistages." Insbesondere habe das Gericht festgestellt, dass der Verdienstausfall der Eltern nicht vom Anspruch auf Krippenbetreuung umfasst sei, der sich lediglich auf das Kind bezöge. „Somit fehlt es an einer sog. drittschützenden Norm, auf die sich ein Amtshaftungsanspruch zwingend stützen muss. Das ist in derartigen Konstellationen nicht der Fall."

Henneke sagte weiter, dass die Kommunen ihrer Verantwortung beim Ausbau der Betreuung für unter dreijährige Kinder nach Kräften nachkämen. „Hier wurden vor allem in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, um die Kapazitäten zu erweitern. Und auch die befürchtete Klagewelle bei Einführung des Rechtsanspruchs ab 1.8.2013 ist ausgeblieben, woraus wir den Schluss ziehen, dass die Situation vor Ort undramatischer ist, als das viele Skeptiker zu wissen glaubten." Neben der Quantität sei aber auch die Qualität von großer Bedeutung, die mit dem Ausbau Schritt halten müsse. Hier seien noch weitere Anstrengungen nötig, um die Kinderbetreuung noch besser zu machen und den frühkindlichen Erziehungsauftrag zu stärken.


 

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