Bundesverwaltungsgericht, Michael Moser

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29.5.2019 entschieden, dass kreisangehörige Gemeinden vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen. Es lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, auf welche Weise der Finanzbedarf der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden berücksichtigt werden muss. Es obliegt daher vorrangig dem Landesgesetzgeber festzulegen, ob den Kreis bei Festlegung des Kreisumlagesatzes Verfahrenspflichten treffen und ob solchen Verfahrenspflichten Verfahrensrechte der betroffenen Gemeinden korrespondieren. Soweit derartige Regelungen fehlen, sind die Kreise in der Pflicht, ihr Rechtsetzungsverfahren derart auszugestalten, dass die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.

 

Ansprechpartner

Pressesprecher

Dr. Markus Mempel

030 590097-312
0160 7227253
markus.mempel@landkreistag.de
presse@landkreistag.de

Sekretariat

030 590097-349
presse@landkreistag.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.