Nach dem Beschluss des Hauptausschusses vom 19.11.2003 in der Fassung des Beschlusses des Hauptausschusses vom 14.09.2005

§ 1 Zweck, Sitz und Name

(1) Der Deutsche Landkreistag hat die Aufgabe, den demokratischen Gedanken und die Selbstverwaltung im Rahmen der republikanischen Staatsform zu fördern und die Stellung der deutschen Landkreise und seiner sonstigen Mitglieder zu wahren. Er vertritt insbesondere die gemeinsamen Belange der Landkreise. Er berät die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und sonstigen, die Landkreise berührenden Bestimmungen und fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für die Aufgaben und Einrichtungen der Landkreise.

(2) Der Deutsche Landkreistag ist ein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Name des Vereins lautet: „Deutscher Landkreistag e.V.“.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Deutsche Landkreistag hat unmittelbare und mittelbare Mitglieder. Unmittelbare Mitglieder sind die Landkreistage in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (= Landesverbände). Mittelbare Mitglieder sind die den Landesverbänden angehörenden Landkreise und die anstelle von Landkreisen gebildeten Gebietskörperschaften.

(2) Für bestimmte Zwecke gebildete Vereinigungen von Landkreisen oder von Landkreisen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften oder sonstige kommunale Gemeinwesen können dem Deutschen Landkreistag als unmittelbare Mitglieder beitreten (= Einzelmitglieder), soweit sie Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Aufnahme ist durch schriftlichen Antrag zu beantragen. Das Präsidium entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme im Rahmen des § 1 Abs. 1 der Satzung gegeben sind.

(3) Der Austritt aus dem Deutschen Landkreistag ist nur zum Ende eines Rechnungsjahres zulässig. Die Erklärung muss dem Präsidium schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Ende des Rechnungsjahres mitgeteilt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Deutschen Landkreistages. Ausgeschiedene Mitglieder nehmen auch nach ihrem Ausscheiden an der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen des Deutschen Landkreistages teil, die bereits vor Eingang der Austrittserklärung begründet waren.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Deutschen Landkreistages in Anspruch zu nehmen sowie an seinen öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung der Aufgaben des Deutschen Landkreistages nach Kräften beizutragen.

(3) Die Landesverbände haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, den der Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidiums mit dem Haushaltsplan auf der Grundlage der Einwohnerzahl am 1.1. des dem Haushaltsplanungsjahr vorangehenden Jahres festsetzt. Bei Gebietsveränderungen wird die Veränderung der Einwohnerzahl von Beginn des nächsten Rechnungsjahres an berücksichtigt. Von den Einzelmitgliedern nach § 2 Abs. 2 der Satzung wird als jährlicher Beitrag ein Festbetrag erhoben, den der Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidiums mit dem Haushaltsplan festsetzt.

(4) Ist der Beitrag nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres festgesetzt worden, so wird er in der zuletzt festgesetzten Höhe vorläufig weitererhoben.

(5) Mitglieder, für deren besondere Zwecke Dienstkräfte des Deutschen Landkreistages beschäftigt werden, können durch Beschluss des Präsidiums zu besonderen Beiträgen herangezogen werden. Für umfangreichere Auskünfte und Gutachten der Hauptgeschäftsstelle können mit Zustimmung des Präsidenten Gebühren erhoben werden.

(6) Alle Mitglieder haften über die Beitragspflicht hinaus für die Gehalts- und Ruhegehaltsverpflichtungen des Deutschen Landkreistages.

(7) Alle Mitglieder stellen der Hauptgeschäftsstelle zum Zwecke des kommunalpolitischen Erfahrungsaustausches ihre mit der Kreis- und Gemeindeverwaltung zusammenhängenden wichtigen Drucksachen (Denkschriften, Voranschläge, Verwaltungsberichte, Satzungen, Ordnungen usw.) in zwei Abzügen oder in elektronischer Form kostenfrei zur Verfügung.

(8) Die Landesverbände sind verpflichtet, in ihre Satzungen rechtsverbindliche Vorschriften aufzunehmen, die die Beitragspflicht und die Haftung ihrer Mitglieder nach Abs. 6 und die kostenfreie Lieferung der Drucksachen nach Abs. 7 sichern.

§ 4 Landkreisversammlung

(1) Die Landkreisversammlung ist die repräsentative Versammlung des Deutschen Landkreistages. Sie behandelt Grundfragen der Aufgaben des Deutschen Landkreistages und kann Empfehlungen beschließen. Sie soll dazu beitragen, zentrale Themen der Verbandsarbeit nach außen darzustellen.

(2) Das Präsidium beruft die Landkreisversammlung ein und bestimmt die Tagesordnung.

(3) Die unmittelbaren Mitglieder des Deutschen Landkreistages benennen Delegierte nach einem vom Präsidium festzulegenden Schlüssel.

§ 5 Organe des Deutschen Landkreistages sind

1. als Mitgliederversammlung i. S. v. § 32 BGB der Hauptausschuss (§ 6),
2. das Präsidium (§ 7),
3. als Vorstand i. S. v. § 26 BGB der Präsident (§ 9) und der Hauptgeschäftsführer (§ 10). Präsident und Hauptgeschäftsführer können jeder für sich allein den Deutschen Landkreistag gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 6 Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. die Mitglieder des Präsidiums,
2. je Landesverband zwei weitere Mitglieder und zusätzlich für jede angefangene Million Einwohner je ein weiterer Vertreter,
3. je ein Vertreter der Einzelmitglieder gem. § 2 Abs. 2 der Satzung.
Am Erscheinen verhinderte Vertreter können ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht auf einen anderen Vertreter ihres Landesverbandes übertragen. Die Geschäftsführer der Landesverbände nehmen an den Tagungen des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil.

(2) Der Hauptausschuss tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch jährlich zusammen. Er kann bei seinen Tagungen vorbereitende und beschließende Ausschüsse einsetzen und in diese auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Hauptausschusses sind. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden an den vom Präsidenten zu bestimmenden Orten von ihm oder in seinem Auftrag vom Hauptgeschäftsführer schriftlich einberufen.

(3) Der Hauptausschuss hat in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie solchen zu entscheiden, über die er seine Beschlussfassung mit entsprechenden Weisungen an das Präsidium für erforderlich hält, insbesondere
1. den Präsidenten des Deutschen Landkreistages und aus dem Präsidium bis zu vier Vizepräsidenten jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen;
2. den Hauptgeschäftsführer zu wählen;
3. Persönlichkeiten, die sich um die Sache des Deutschen Landkreistages besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Deutschen Landkreistages zu wählen;
4. die Satzung und Änderungen der Satzung zu beschließen;
5. den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresbeitrag festzusetzen;
6. den Stellenplan zu beschließen und die Anstellungsbedingungen für die leitenden Dienstkräfte und Referenten der Hauptgeschäftsstelle im Rahmen des Haushaltsplans zu regeln;
7. den Jahresabschluss festzustellen sowie dem Hauptgeschäftsführer Entlastung über die Jahresrechnung zu erteilen;
8. über die Auflösung des Deutschen Landkreistages zu beschließen.

(4) Der Hauptausschuss beschließt, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Niederschrift über die vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse ist vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzenden der Landesverbände, die bei Verhinderung durch deren stellvertretende Vorsitzende oder ein sonstiges Vorstandsmitglied vertreten werden. Die vier Landesverbände mit den höchsten Einwohnerzahlen entsenden neben dem Vorsitzenden einen zweiten Vertreter in das Präsidium. Ferner gehört der Hauptgeschäftsführer dem Präsidium als Mitglied an. Zur besseren regionalen und politischen Ausgewogenheit kooptiert das Präsidium für jeweils zwei Jahre bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder. Die Geschäftsführer der Landesverbände nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(2) Die Sitzungen des Präsidiums werden an den vom Präsidenten zu bestimmenden Orten von ihm oder in seinem Auftrag vom Hauptgeschäftsführer schriftlich einberufen. In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Abstimmung des Präsidiums im Wege der Umfrage zulässig.

(3) Das Präsidium hat alle nicht dem Hauptausschuss obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere
1. die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben zu erledigen;
2. die Landkreisversammlung und die Tagungen des Hauptausschusses vorzubereiten und deren Tagesordnung festzusetzen;
3. bei Bedürfnis Fachausschüsse für einzelne Sachgebiete einzusetzen und über die Vorschläge der Fachausschüsse Beschluss zu fassen;
4. über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Aufnahme und Hergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften zu beschließen;
5. Vorschriften über die Errichtung, Führung und Prüfung der Rechnungs- und Kassengeschäfte des Deutschen Landkreistages zu erlassen. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember;
6. Entscheidungen über die Einstellung von Dienstkräften bei der Hauptgeschäftsstelle zu treffen, soweit solche nicht dem Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer überlassen werden.

(4) In dringenden Fällen können der Präsident und der Hauptgeschäftsführer in dem Präsidium vorbehaltenen Angelegenheiten entscheiden. Sie sollen sich von den Vizepräsidenten beraten lassen. Sie haben nachträglich dem Präsidium darüber zu berichten.

§ 8 Fachausschüsse

(1) In die Fachausschüsse entsendet jeder Landesverband ein ordentliches Mitglied, das bei Verhinderung durch einen Stellvertreter vertreten wird. Außerdem entsenden die Einzelmitglieder nach § 2 Abs. 2 zusammen grundsätzlich zwei ordentliche Mitglieder, die bei Verhinderung durch zwei Stellvertreter vertreten werden können.

(2) Die Fachausschüsse wählen ihren jeweiligen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst, soweit nicht das Präsidium ein Präsidialmitglied dazu bestimmt.

§ 9 Präsident

(1) Dem Präsidenten obliegt die verbandspolitische Repräsentation.

(2) Er führt in der Landkreisversammlung, im Hauptausschuss und im Präsidium den Vorsitz.

(3) Der Präsident übt die Dienstaufsicht über den Hauptgeschäftsführer aus.

§ 10 Hauptgeschäftsführer

(1) Der Hauptgeschäftsführer wird vom Hauptausschuss auf 12 Jahre gewählt; die Anstellung erfolgt nach den Grundsätzen des Beamtenrechts auf Zeit. Er ist bei einer spätestens drei Monate vor Ablauf der ersten Amtszeit erfolgenden Wiederwahl verpflichtet, seine Tätigkeit für eine weitere Amtszeit fortzuführen. Seinen Stellvertreter bestimmt das Präsidium.

(2) Der Hauptgeschäftsführer hat die Geschäfte des Deutschen Landkreistages zur Unterstützung und nach Weisung des Präsidiums zu führen. Er leitet die Hauptgeschäftsstelle und ist unmittelbarer Vorgesetzter aller Dienstkräfte der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages.

(3) Der Hauptgeschäftsführer hat insbesondere die Aufgabe, alle die gemeinsamen Belange der deutschen Landkreise berührenden Vorkommnisse sorgfältig zu verfolgen, Wünsche und Anträge der Mitglieder zu bearbeiten und zur Beschlussfassung vorzubereiten sowie für Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Er hat rechtzeitig dem Präsidium einen Entwurf für den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres zur Beschlussfassung durch den Hauptausschuss und nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Er hat dem Hauptausschuss einen Geschäftsbericht zu erstatten.

§ 11 Nach Beamtenrecht angestellte Dienstkräfte der Hauptgeschäftsstelle

(1) Das Präsidium ist berechtigt, in der Hauptgeschäftsstelle Beigeordnete und Referenten nach den Grundsätzen des Beamtenrechts auf Lebenszeit oder auf Zeit einzustellen. Die Dienstkräfte, die nach den Grundsätzen für Wahlbeamte auf Zeit eingestellt werden, werden vom Präsidium für eine Amtszeit von 8 Jahren berufen. Hinsichtlich der Einstellung von Referenten kann das Präsidium seine Befugnisse auf den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer übertragen. Auf Zeit berufene Dienstkräfte sind bei Wiederwahl verpflichtet, ihre Tätigkeit für zwei weitere Wahlzeiten fortzuführen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der vorangehenden Wahlzeit wiederberufen worden sind.

(2) Wird der Deutsche Landkreistag aufgelöst (§ 6 Abs. 3 Nr. 8), so treten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellten Bediensteten der Hauptgeschäftsstelle mit dem Tage des Wirksamwerdens der Auflösung in den Ruhestand, es sei denn, dass ihre Übernahme unter Aufrechterhaltung des Besitzstandes auf einen neuen Aufgabenträger vereinbart ist, der die bisherigen Aufgaben des Deutschen Landkreistages übernimmt.

§ 12 Gemeinnützigkeit und Verwendung des Vermögens

(1) Der Deutsche Landkreistag verfolgt durch Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1592). Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die diesen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Wird der Deutsche Landkreistag aufgelöst, so ist sein Vermögen einschließlich des Vermögens des Vereins für Geschichte der Deutschen Landkreise nach Abdeckung der sonstigen Lasten für die Sicherstellung der Ruhegehaltsansprüche der nach Beamtenrecht angestellten Dienstkräfte des Deutschen Landkreistages zu verwenden. Bleibt noch Vermögen vorhanden, so fällt dieses den Landkreisen, die am Tage der Auflösung mittelbare Mitglieder des Deutschen Landkreistages (§ 2) waren, zu. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Für die Bemessung der Anteile ist die der letzten Umlageausschreibung zugrunde gelegte Einwohnerzahl maßgebend. Das Finanzamt erhält eine Liste, aus der die Mitgliedskreise zu ersehen sind.

(3) Satzungsänderungen, welche die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 13 Rechtsnachfolge

Der eingetragene Verein Deutscher Landkreistag ist der Rechtsnachfolger des bisherigen, am 10. Februar 1947 wiedergegründeten, nicht eingetragenen Vereins Deutscher Landkreistag.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft*. Die bisherige Satzung tritt am gleichen Tage außer Kraft.

 

Satzung des Deutschen Landkreistages pdf

 

* Die Eintragung in das Vereinsregister ist am 12. Oktober 2005 erfolgt.