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Aus Anlass einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 zu Geschwindigkeitsmessungen („Blitzer-Urteil“) weist der Deutsche Landkreistag darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Gerichts die vom Bundesgerichtshof aufgestellten und anerkannten Grundsätze zur Verwertung von Ergebnissen aus sog. standardisierten Messverfahren faktisch aushebelt.

Zu begrüßen ist es deshalb, dass Gerichte außerhalb des Saarlands in ersten Urteilen dieser Rechtsauffassung entgegengetreten sind und dabei auch eine Pflicht zur Herausgabe von Rohmessdaten explizit verneint haben. Ebenso richtig ist es, dass mehrere Bundesländer ihre Bußgeldstellen bestärkt haben, an der bisherigen Praxis der Geschwindigkeitsüberwachung festzuhalten und Geschwindigkeitsübertretungen auch dann weiter zu verfolgen, wenn in den Geräten keine Rohmessdaten gespeichert werden.

Die Entscheidung hat bundesweit für Aufsehen und große Aufregung gesorgt, da viele zugelassene Messgeräte keine Rohmessdaten speichern und ihre Messergebnisse damit per se nicht verwertbar wären. Zudem würden unter Zugrundlegung der Entscheidung Bußgeldverfahren unverhältnismäßig aufgebläht, wenn in jedem Einzelfall Rohmessdaten herangezogen werden müssten und in der Folge komplizierte technische Ausführungen von hierauf spezialisierten Privatsachverständigen vorgelegt würden. Eine effektive Verfolgung von Geschwindigkeitsübertretungen käme zum Erliegen, zumal die Zahl der Verfahren durch den Einsatz mobiler und autonom arbeitender Radargeräte wie des „Enforcement Trailers“ ohnehin bereits stark angestiegen ist. Die Verkehrssicherheit würde dadurch beeinträchtigt, zumal in den Medien bereits von einem „Freifahrtschein für Raser“ gesprochen wird.

Es besteht nur dann eine Veranlassung, die Zuverlässigkeit von Messungen zu überprüfen, wenn sich konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu wecken. Die gerichtliche Aufklärungspflicht beschränkt sich insofern darauf, nur tatsächlich vorhandenen Ermittlungsansätzen nachzugehen, die ein zu Lasten des Angeklagten oder Betroffenen gehendes vorläufiges Ermittlungsergebnis entkräften könnten. Dagegen sind Gerichte nicht gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, die sich auf die nur theoretische, nicht tatsachengestützte Möglichkeit einer Entlastung gründen.

Nach Einschätzung des DLT überschätzt das Gericht zudem die Bedeutung von „Rohmessdaten“ (wohl gemeint: Sensordaten) für eine effektive Verteidigung: Für den VerfGH Saarland ist bei seiner Entscheidung augenscheinlich die Annahme leitend, dass die Konformitätsprüfung eines Messgeräts im Rahmen seiner Zulassung durch die nach dem Mess- und Eichgesetz zuständige Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) „nicht restlos“ ausschließe, dass die spätere Messung durch „neue, zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bekannte Interferenzen“ oder sonstige im Rahmen der Konformitätsprüfung nicht berücksichtigte Störungen beeinflusst sein könne. Die für Geschwindigkeitsmessungen eingesetzten Geräte haben jedoch komplexe Zulassungsverfahren (Bauartzulassung, Erst-Eichung/Konformitätsprüfung) durchlaufen, bei denen ihre Messgenauigkeit auf Prüfständen durch unabhängige parallele Messungen sichergestellt wurde und werden regelmäßig wiederkehrend geeicht.

Sollte es in der Praxis tatsächlich zu bisher nicht berücksichtigten Störeinflüssen kommen (nach Angaben der PTB liegt die Wahrscheinlichkeit hierfür so hoch wie ein „6er im Lotte, 17-mal in Folge“), so ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Gericht als Möglichkeit angenommenen, tatsächlich aber höchst unwahrscheinlichen „Fehlmessungen“ sich bereits auf die Sensordaten selbst auswirken würden, so dass sich anhand dieser (messfehlerbehafteten) „Rohmessdaten“ das Messergebnis schlechterdings nicht unabhängig überprüfen lässt. Dies wäre allenfalls durch ein parallel aufgestelltes, zweites Messgerät möglich. Durch die Herausgabe von Rohmessdaten kann insofern gar nicht erreicht werden, was das Gericht sich davon verspricht.

Dessen ungeachtet hat der Hersteller des betroffenen Geräts (TraffiStar S 350, Jenoptik) angekündigt, an einer technischen Lösung zu arbeiten, um dem Urteil des VerfGH Saarland zu entsprechen. Die Anpassung, die die Komplexität der Datensätze und den Speicherumfang allerdings erheblich erhöht, soll noch im dritten Quartal abgeschlossen werden und die Geräte nach Zulassung des Software-Updates durch die PTB neu geeicht werden.

 

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