Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, auch wenn sie die Betreuung in einer Krippe wünschen. Der Deutsche Landkreistag begrüßt diese Entscheidung uneingeschränkt. Präsident Landrat Hans Jörg Duppré kommentierte wie folgt: „Das Gericht hat völlig zutreffend die Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Krippe und bei einer Tagesmutter unterstrichen. Die Landkreise nehmen die Wahlfreiheit der Eltern bezüglich der Betreuungsform für ihr Kind sehr ernst; allerdings ist es vor dem Hintergrund des seit Monatsbeginn bestehenden Rechtsanspruchs nicht immer möglich, diesen Wünschen zu entsprechen.“

In einer zuvor bundesweit beachteten Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.7.2013 war es als unzulässig angesehen worden, dass die Stadt Köln die beschwerdeführenden Eltern anstelle des gewünschten Platzes in einer Kinderbetreuungseinrichtung auf eine Kindertagespflegeperson verwiesen hatte. Zudem war vom VG Köln als unzureichend beanstandet worden, dass der angebotene Platz in einer Betreuungseinrichtung 5,8 km von der Wohnung entfernt gelegen war.

Nun stellte das OVG fest, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und einer Tagesmutter wählen können. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungseinrichtung kein Platz mehr vorhanden sei. „Wenn also ein freier Platz nur bei einer Tagespflegeperson und nicht in der von den Eltern gewünschten Einrichtung zur Verfügung steht, erfüllt der Träger der Jugendhilfe, also zumeist der jeweilige Landkreis, den Rechtsanspruch mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf die Neuschaffung von Krippenplätzen besteht insoweit nicht“, erläuterte Duppré.

Der Deutsche Landkreistag begrüßt außerdem, dass das OVG auch klarstellt, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

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