Der Deutsche Landkreistag unterstützt beihilferechtliche Klagen der Bundesrepublik Deutschland und des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Hessen gegen die Europäische Kommission. Gegenstand ist die Frage, ob die Umlage der betroffenen Landkreise an den Zweckverband unzulässige Beihilfen darstellen. Präsident Landrat Hans Jörg Duppré sagte: „Es geht allein um die Beseitigung der mit hohen Gesundheitsrisiken behafteten und einem Markt nicht offenstehenden Materialien sowie die Vorhaltung einer Seuchenreserve.

Das sind Aufgaben der Daseinsvorsorge mit der Folge, dass die Kommission in ihrer Bewertung erheblich eingeschränkt ist. Im Übrigen müssen die Landkreise selbst darüber entscheiden dürfen, in welcher Form sie ihre Aufgaben wahrnehmen.“ Es sei wieder eine klare Grenzüberschreitung der Kommission, hier faktisch eine neue Privatisierungsdiskussion zu beginnen. Wie schon bei der Wasserversorgung oder beim Rettungsdienst sei Brüssel offenbar der Auffassung, es bestehe eine Binnenmarktrelevanz.

In seiner heutigen Sitzung habe das Präsidium des Deutschen Landkreistages betont, dass die Landkreise aufgrund des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung über die Form ihrer Aufgabenerfüllung selbst entscheiden könnten, insbesondere darüber, ob sie einen Markt eröffneten oder eine Dienstleistung selbst erbrächten. „Es kann nicht angehen, dass die Kommission nun bereits zum wiederholten Male die Grundprinzipien kommunaler Selbstverwaltung in Frage stellt. Auch der Lissabon-Vertrag erkennt diese mittlerweile ausdrücklich an. Die Aufgabenerledigung unter Zuhilfenahme kommunaler Zweckverbände erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und hat mit der Leistungserbringung durch Private nichts zu tun“, verdeutlichte Duppré.

Im konkreten Fall seien die Landkreise und kreisfreien Städte sogar gesetzlich zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte verpflichtet und hätten im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung selbst zu entscheiden. Auch die Frage, wie und in welcher Dimension dabei die erforderliche Seuchenreserve sichergestellt wird, sei nach den europäischen Verträgen allein in den Mitgliedstaaten zu beantworten. „Wir müssen allerdings leider nun zum wiederholten Male die Erfahrung machen, dass sich die EU-Kommission aufschwingt zu definieren, was als sog. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eingestuft wird und was nicht. Der Vertrag von Lissabon sagt hier allerdings ganz klar, dass dies und die Organisation der Aufgabendurchführung vorrangig Aufgaben der Mitgliedstaaten sind und seitens der Kommission nur bei offenkundigem Missbrauch hinterfragt werden kann“, stellte Duppré klar.

Zum Hintergrund:

Die EU-Kommission hat am 25.4.2012 entschieden, dass die dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in zwei hessischen Landkreisen (Rheingau-Taunus-Kreis und Landkreis Limburg-Weilburg) gezahlten Umlagen Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Die Bundesrepublik Deutschland wurde daraufhin von der EU-Kommission aufgefordert, die Beihilfen nebst Zinsen – über 30 Mio. Euro – binnen vier Monaten vom Zweckverband zurückzufordern. Sowohl der betroffene Zweckverband, als auch die Bundesregierung haben gegen den Beschluss der Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben. Nachdem das Beihilfeverfahren bei der Kommission bereits eröffnet gewesen war, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem dort gegen den Zweckverband anhängigen Verfahren, dass die Umlage für das Jahr 2010 keine rechtswidrige Beihilfe darstelle, da sie ausschließlich der Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Zweckverbandes diene.

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