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Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat sich in seiner Sitzung im Landkreis Fürstenfeldbruck mit der jüngeren Rechtsprechung zur Kreisumlage und der damit im Zusammenhang stehenden Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden auseinandergesetzt. Präsident Landrat Reinhard Sager sagte: „Nach dem klarstellenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai letzten Jahres ist zu hoffen, dass sich die Diskussion an dieser Stelle beruhigt und die völlig überzogene ‚Erfindung‘ von Verfahrenspflichten der Landkreise bei der Kreisumlagefestsetzung rasch ein Ende findet. Die Festsetzung der Kreisumlage durch die Kreistage erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.“ Die Verfahrensanforderungen könnten die Landkreise selbst gestalten. Die Durchführung eines formalisierten Anhörungsverfahrens sei laut Bundesverwaltungsgericht gerade nicht zwingend geboten. Sager zeigte sich erfreut, dass dies vom Oberverwaltungsgericht Saarlouis bereits in einem ersten Revisionsverfahren nach der Richtigstellung durch das Bundesverwaltungsgericht konsequent berücksichtigt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Mai 2019 entschieden, dass kreisangehörige Gemeinden vor Festlegung der Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen. Es lasse sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, auf welche Weise der Finanzbedarf der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen sei. Daher obliege die Festlegung des betreffenden Prozederes vorrangig dem Landesgesetzgeber. Gebe es derartige Regelungen nicht, müssten die Landkreise entsprechende Verfahrensregelungen treffen. „Von daher ist ein wesentlicher Impuls des Urteils, dass sich die Verwaltungsgerichte nunmehr wieder der materiellen Prüfung der Kreisumlagefestsetzung zuwenden können. Vom Verfahren her ist damit alles Notwendige gesagt, vor allem in Bezug auf die gerade nicht bestehende allgemeine Anhörungspflicht“, stellte Sager fest.

Dies habe auch das OVG Saarlouis im November 2019 folgerichtig festgehalten. Im Ergebnis habe es das gerügte Vorgehen des Landkreises vollumfänglich bestätigt und stattdessen sogar gefragt, was der Landkreis denn darüber hinaus noch hätte tun sollen. Auch materiell habe das Gericht keine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie der klagenden Gemeinde festgestellt. Im Jahr zuvor hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren zur Kreisumlage im Landkreises Forchheim ebenfalls ein formales Anhörungsverfahren nicht für notwendig erachtet, um den Finanzbedarf der Gemeinden zu ermitteln.

Es sei insoweit klar:

  • Aus dem verfassungsrechtlichen Recht der Gemeinden auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung ergibt sich die Pflicht zur Berücksichtigung der gemeindlichen Finanzsituation bei Festsetzung der Kreisumlage durch die Landkreise. Die Landkreise sind allerdings nicht Ausfallbürge für die unzureichend erfüllte Pflicht des Landes im Hinblick auf die gemeindliche Finanzausstattung. Angesichts der geforderten Gleichbehandlung aller Gemeinden ist eine Berücksichtigung gemeindespezifischer Finanzbelange bei der Festsetzung des Umlagesatzes oder des konkreten Umlagebetrags von vornherein nicht möglich. Eine Stundung oder Aussetzung der Kreisumlageerhebung kann nur ausnahmsweise und überbrückend eine Lösung sein.

  • Den Landkreisen kommt ein weites Verfahrensermessen bei der Art und Weise der Ermittlung des gemeindlichen Finanzbedarfs zu. Die Durchführung eines formalisierten Anhörungsverfahrens ist grundgesetzlich gerade nicht geboten. Die erforderliche Beachtung der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden kann ebenso gut oder sogar besser durch Rückgriff auf bereits vorhandenes bzw. regelmäßig erhobenes Datenmaterial erreicht werden.

Zum Schluss sprach sich der DLT-Präsident für ein gedeihliches Miteinander zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden aus: „Landkreise und Gemeinden sind eine kommunale Familie, in der überörtliche Aufgaben wie die Vorhaltung von Krankenhäusern, Gymnasien und Berufsschulen, Kreisstraßen, des ÖPNV oder die Abfallentsorgung im Interesse und zum Nutzen der Gemeinden von den verwaltungsstärkeren Landkreisen verantwortet werden. Deshalb gilt es, verantwortungsvoll miteinander umzugehen, wobei uns das geltende Recht den Rahmen dazu liefert.“

Wesentlich sei, aus der Rechtsprechung keine neuen Unsicherheiten oder Missverständnisse abzuleiten, sondern sie zu sehen wie sie sei: eine befriedende Auslegung des geltenden Rechts: „Die Landkreise haben keinerlei Interesse an Konfrontation und Konflikten im kommunalen Raum“, so Sager.

 

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