Der Deutsche Landkreistag hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz nachdrücklich begrüßt. Hauptgeschäftsführer Hans-Günter Henneke erklärte: „Die Bundesregierung und die Koalitionsparteien im Bundestag haben in der Vergangenheit nicht nur Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Abgeordneten, sondern auch verbriefte Beteiligungsrechte der kommunalen Spitzenverbände immer wieder verletzt. Insofern ist das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz nur die Spitze des Eisberges.“

Mit dem gestrigen Beschluss hat das BVerfG festgestellt, dass „die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes zu einem sein Inkrafttreten ab 1.1.2024 nicht berührenden Zeitpunkt ohne Weiteres möglich bliebe“, auch wenn der Deutsche Bundestag darüber nicht bereits am 7.7.2023 abschließend Beschluss fasst.

Bei der Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens dürften verbriefte Rechte von Abgeordneten nicht ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substanziellem Umfang missachtet werden. Ausdrücklich stellt das Gericht darauf ab, dass den Abgeordneten das Recht zur Beratung von Gesetzesvorhaben im Deutschen Bundestag zusteht: „Das setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können.“

Henneke dazu: „Was Karlsruhe für die Abgeordneten ausdrücklich festgestellt hat, gilt auch für die verbrieften Rechte der kommunalen Spitzenverbände: So ist in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt, dass den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene vor der Beschlussfassung von Gesetzentwürfen im federführenden Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn durch einen Gesetzentwurf wesentliche Belange der Gemeinden oder Kreise berührt werden.“

Der Sinn dieser Beratungs- und Beteiligungsrechte liege im Wesentlichen darin, die Qualität von Gesetzesinhalten zu verbessern, für die Anwendung wichtige Praxiserfahrungen einzubringen und die Akzeptanz von Gesetzen bei ihrer Umsetzung zu stärken. „Gerade eine ordnungsgemäße, angemessene Zeit einräumende Beteiligung der Landkreise, Städte und Gemeinden über ihre kommunalen Spitzenverbände ist von grundlegender Bedeutung, weil Bundesgesetze in aller Regel auf der kommunalen Ebene ausgeführt werden. Auch das Gebäudeenergiegesetz ist von höchster Kommunalrelevanz.“

In den vergangenen Jahren sei der Bund dazu übergegangen, Gesetzgebungsverfahren in immer kürzerer Zeit zu betreiben und dabei Fristen für Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände drastisch zu verkürzen oder von einer Beteiligung ganz abzusehen. „Ein solches Vorgehen schadet letztlich allem – vor allem aber dem Gesetzgeber selbst, der auf diese Weise immer wieder zu sogenannten ‚Nachbesserungen‘ gezwungen wird. Was bei Eilmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie zum Teil, wenn auch bei weitem nicht durchweg noch nachvollziehbar sein mochte, hat leider auch in Nichtkrisenzeiten immer wieder Nachahmung gefunden.“

Für gute Gesetzgebung bedürfe es einer angemessenen Beteiligung der Gemeinwohlbelangen verpflichteten kommunalen Spitzenverbände und angemessener Beratungszeiten in Bundestag und Bundesrat. „Das gesichert zu haben, ist das Verdienst des gestrigen Beschlusses, der schon jetzt einen Beitrag zukünftig besserer Gesetzgebung leistet“, so Henneke abschließend.

 

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