Der Deutsche Landkreistag hat anlässlich der heutigen Sitzung seines Präsidiums den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Referentenentwurf für ein Kreislaufwirtschaftsgesetz kritisiert. Präsident Landrat Hans Jörg Duppré sagte: „Wir sehen mit großer Sorge, dass die Landkreise durch den Gesetzentwurf in die Rolle von

Lückenbüßern gedrängt werden sollen.“ In günstig zu entsorgenden Gebieten würden private Entsorgungsunternehmen versuchen, parallel zu den von den Landkreisen aufgebauten Entsorgungsstrukturen die werthaltigen Abfälle zu sammeln und die Verwertungserlöse einzustreichen. „Damit entstünden nicht nur teure Parallelstrukturen, sondern durch dieses Rosinenpicken würden den Kommunen auch wichtige Einnahmen entgehen, um die Abfallgebühren stabil zu halten.“

Auf der Grundlage des derzeit diskutierten Referentenentwurfs könne der Aufbau paralleler Strukturen nicht ausreichend von den Landkreisen gesteuert werden. „Vor allem im ländlichen Raum oder bei sinkenden Wertstofferlösen müssen dann über die Landkreise die Gebührenzahler einspringen, wenn sich ein gewerblicher Sammler zurückzieht. Die Vorhaltekosten dieses scheinbaren Wettbewerbs zu ungleichen Bedingungen tragen letztlich die Bürger über steigende Abfallgebühren“, machte Duppré deutlich.

Überlegungen des Bundesumweltministeriums, jedenfalls die Festsetzung von Mindestfristen für gewerbliche Sammlungen und Sicherheitsleistungen zu ermöglichen, bezeichnete Duppré demgegenüber als Schritt in die richtige Richtung, der allerdings wohl noch nicht weit genug gehe. „Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass die Kommunen in Bezug auf gewerbliche Sammlungen Steuerungsmöglichkeiten in einer Qualität behalten, wie sie ihnen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Altpapierentsorgung aus dem Sommer letzten Jahres zugestanden hat.“ Der Versuch des Bundesumweltministeriums, das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigieren, sei nicht hinnehmbar und europarechtlich zudem nicht geboten.

Im Übrigen kämen Erlöse aus gewerblichen Sammlungen nur ihren Veranlassern zugute. „Sie fehlen im Gebührenhaushalt der Kommune bzw. schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungsunternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat“, so Duppré abschließend.

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