Der Präsident des Deutschen Landkreistages, Landrat Hans Jörg Duppré (Südwestpfalz), hat die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz begrüßt, mit der er die Verfassungswidrigkeit des kommunalen Finanzausgleichs im Land festgestellt hat.

„Dass das Land den Kommunen nun mehr Finanzmittel zur Verfügung stellen muss, ist für die Landkreise und Gemeinden in ganz Deutschland ein Meilenstein, wobei die Landkreise die Hauptlast der Sozialausgaben tragen. Die Signalwirkung des Urteils geht weit über Rheinland-Pfalz hinaus und zeigt, dass sich die Länder nicht aus ihrer Verantwortung für die kommunale Finanzausstattung herauswinden können.“ Nach den Ergebnissen der Gemeindefinanzreform und der Übernahme der Kosten der Grundsicherung im Alter durch den Bund sei dies ein wichtiger und längst überfälliger Schritt zur Gesundung der Kommunalfinanzen.

Der Landkreistagspräsident begrüßte, dass das Gericht die Länder aus dieser verfassungsrechtlichen Pflicht, die ihnen neben der Erfüllung der pflichtigen auch die Wahrnehmung von freiwilligen Aufgaben ermöglicht, nicht entlasse. Stattdessen betone es völlig zu Recht die Gleichwertigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen. „Es ist gut, dass das Gericht unmissverständlich klargestellt hat, dass diese Pflicht auch für bundesgesetzlich zugewiesene Aufgaben gilt. Die Kommunen sind Teil der Länder. Das Land hat auf Bundesebene die finanziellen Belange der Kommunen als eigene zu wahren und durchzusetzen“, so Duppré weiter.

Als echten Meilenstein bezeichnet Duppré die Aufforderung des Gerichts an das Land, mit einer effektiven und deutlichen Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung einen spürbaren Beitrag zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise zu leisten. Duppré: „So deutlich hat sich bisher kein Gericht geäußert. Bislang haben sich die Gerichte meist auf eine Aufforderung zur Neuregelung beschränkt, die dann meist finanziell nur geringe Folgen zeigte. Mit der Orientierung an der Steigerung der Soziallasten, von denen die Landkreise auf der kommunalen Ebene den höchsten Anteil tragen, gibt der Verfassungsgerichtshof zugleich den auch bei der interkommunalen Verteilung zu beachtenden Maßstab vor. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen.“

Leitsätze des Urteils

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