„Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klage der Ortsgemeinde Malbergweich gegen die Belastung aus der Kreisumlage des Landkreises Bitburg-Prüm ist keine allgemeine Einschränkung des Rechts der Landkreise zur Erhebung der Kreisumlage, sondern beschränkt diese nur in einer vom Bundesverwaltungsgericht eng abgegrenzten

Ausnahmesituation“, stellte der Präsident des Deutschen Landkreistages, Landrat Hans Jörg Duppré klar. Der Landkreistagspräsident forderte gleichzeitig Bund und Länder mit Nachdruck auf, den Landkreisen endlich durch eine Steuerbeteiligung eine ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrecht entsprechende abgesicherte Finanzierungsmöglichkeit zu eröffnen. Duppré: „Die Landkreise tragen den Löwenanteil der kommunalen Soziallasten und müssen darauf auch in finanziellen Notlagen auf der Einnahmeseite reagieren können.“

Für die konkrete Situation in Rheinland-Pfalz erklärte Duppré weiter, dass bereits der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14.2.2012 festgestellt habe, dass die unzureichende Finanzausstattung der Landkreise nicht über die Kreisumlage zu lösen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe dies mit der ausdrücklichen Aufforderung an das Land verbunden, mit einer Neuregelung des Finanzausgleichs für eine spürbare Verbesserung der Finanzsituation der Landkreise zu sorgen. Duppré: „Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Druck auf das Land zur Verbesserung der Finanzsituation speziell der Landkreise deutlich erhöht worden. Die für die nächsten drei Jahre zugesagten 500 Mio. € für alle Kommunen reichen dazu definitiv nicht aus.“

Im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Fall hatte sich eine Ortsgemeinde mit 365 Einwohnern mit ihrer Klage gegen die Höhe der vom Landkreis festgesetzten Kreisumlage für das Jahr 2009 gewandt, nachdem ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht Trier und Oberverwaltungsgericht Koblenz erfolglos blieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 4. Januar 2012 auf die Beschwerde der Klägerin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung sah das Bundesverwaltungsgericht die Frage an, „...ob eine Kreisumlage, die im Zusammenwirken mit anderen Umlagen mehr als die der Gemeinde zustehenden Einnahmen abschöpft und eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Umlagen und der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erforderlich macht, mit Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls dann vereinbar ist, wenn der gesamte kommunale Bereich seit Jahren unterfinanziert ist und die Umlagenerhebung einer gleichmäßigeren Verteilung des Defizits auf die kreisangehörigen Gemeinden dient.“

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seiner heutigen Entscheidung ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung zur Kreisumlage. Danach ist das Recht der Landkreise zur Erhebung der Kreisumlage nur insoweit begrenzt, als dass der Kreis mit ihr nicht willkürlich und rücksichtslos zulasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgen und eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu bewirken darf, dass sie die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung verlieren. Lediglich für den Ausnahmefall der finanziellen Unterausstattung formuliert das Bundesverwaltungsgericht nun engere Maßstäbe. Diese greifen allerdings nur, wenn mehr als 100 % der Finanzkraft der Gemeinde durch die (Kumulation der) Umlage(n) abgeschöpft wird und dies nicht nur die Momentaufnahme eines Jahres, sondern strukturell dauerhafter Natur ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt weiter ausdrücklich hervor, dass der Landesgesetzgeber an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sei, der ihn verpflichte, Kreise und Gemeinden sowie die Gemeinden untereinander bei seinen Maßnahmen zur kommunalen Finanzausstattung gleich zu behandeln. Damit obliegt es dem Land, sicherzustellen, dass weder die Landkreise noch die Gemeinden in der Finanzausstattung systematisch und strukturell unterschiedlich behandelt werden. Eine bewusste Unterfinanzierung einer der beiden Ebenen durch das Land ist damit verfassungsrechtlich nicht zulässig.

 

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